Kinder- und Jugendhilfe (2024)

Die vielfältigen – teils direkten, teils indirekten − Leistungen und Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sind im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gesetzlich verankert. Sie reichen von der finanziellen Förderung der Jugendarbeit über die Gewährung von sozialpädagogischen Familienhilfen, die Einleitung von Heim­erziehungen bis hin zu Inobhutnahmen von Kindern oder Jugendlichen zum Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung oder Missbrauch. Damit sind die Ziele der Kinder- und Jugendhilfe bereits umrissen. Kurz gefasst, dient diese dem Schutz des Kindeswohls, der Förderung der Entwicklung, dem Abbau von Benachteiligungen, der Beratung und Unterstützung der Eltern und der Schaffung positiver Lebensbedingungen für junge Menschen und deren Familien. Auch wenn der Fokus auf Förderung, Hilfe und Unterstützung liegt, sind die Jugendämter zu Eingriffen in das Elternrecht im Rahmen des so­genannten staatlichen Wächteramts verpflichtet. Das gilt jedoch nur für akute Krisensituationen, in denen das Kindeswohl gefährdet ist oder bereits Schaden genommen hat, und dann in der Regel auch nur mit vorheriger Beteiligung eines Familiengerichts.

Mit den Leistungen beziehungsweise Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe variieren auch ihre jeweiligen Zielgruppen: Im Kern richten sie sich an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren − dazu zählten im Jahresdurchschnitt 2018 rund 13,6 Millionen Menschen beziehungsweise 16 % der Bevölkerung. Bestimmte Leistungen können bei Bedarf aber auch von jungen Volljährigen bis 21 Jahre, in begründeten Einzelfällen sogar bis 27 Jahre in Anspruch genommen werden. In dieser weiten Abgrenzung umfasste die Zielgruppe der Kinder- und Jugendhilfe im Jahr 2018 insgesamt rund 21,8 Millionen junge Menschen oder 26 % der Bevölkerung. Hinzu kommen die Leistungen, die sich an Familien als Ganzes wenden – dafür kamen im Jahr 2018 rund 8,0 Millionen Familien mit minderjährigen Kindern in Betracht (siehe Interner Link: Abschnitt 2.1.1, Abb 1). Wahrgenommen werden die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe von den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe (wie den Jugendämtern) und teil­weise zusätzlich von freien Trägern der Jugendhilfe (beispielsweise Kirchen und Wohlfahrtsverbänden).

Hilfe zur Erziehung oder bei seelischer Behinderung

Einer der Leistungssektoren, der – neben der Kindertagesbetreuung (siehe Interner Link: Kapitel 2.2) – relativ oft in Anspruch genommen wird, ist der Bereich "Hilfen zur Erziehung". Eltern haben einen Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für die Entwicklung geeignet und notwendig ist. Dieser Fall muss nicht selbst verschuldet sein, sondern kann ­infolge von Trennung, Erkrankung, Arbeitslosigkeit oder anderen Belastungen eintreten. Der Rechtsanspruch besteht auch für junge Volljährige, wenn und solange die Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung beziehungsweise eigenverantwortliche Lebensführung aufgrund ihrer individuellen Situation notwendig ist.

Bundesweit wurden im Jahr 2018 gut 1,1 Millionen junge Menschen unter 27 Jahren durch eine der rund 1,0 Millionen erzieherischen Hilfen erreicht. In rund 845.000 Fällen handelte es sich dabei um Einzelhilfen und in 158.000 Fällen um Familienhilfen, die teilweise mehreren Kindern zugutekamen. Mit anderen Worten: Im Jahr 2018 hatte rein rechnerisch etwa jeder zwanzigste junge Mensch allein oder gemeinsam mit der Familie eine erzieherische Hilfe in Anspruch genommen.

Die Hilfen zur Erziehung werden üblicherweise in einem Hilfeplanverfahren unter Beteiligung der betroffenen Kinder und ihrer Sorgeberechtigten mit dem ­Jugendamt besprochen und festgelegt – dabei sind auch Kombinationen möglich. Das Gesetz unterscheidet dazu idealtypisch acht gleichwertige Hilfearten, die sich grob in familienunterstützende (vorrangig ambulante), familienergänzende (teilstationäre) und familienersetzende (stationäre) Hilfen unterscheiden lassen. Mit den flexiblen Hilfen hat der Gesetzgeber zusätzlichen Gestaltungsspielraum geschaffen, um bei Bedarf weitere maßgeschneiderte Hilfeformen für den Einzelfall zu entwickeln.

Von den erzieherischen Hilfen werden mit Abstand am häufigsten familienunterstützende Angebote genutzt. Dazu zählen vor allem niedrigschwellige ambulante Hilfen, die der Lösung von Problemen dienen, Belastungen in der Familie abbauen oder die Erziehungsfähigkeit stärken. Im Jahr 2018 fielen darunter gut 678.000 Einzel- oder Familienhilfen (68 %). Dabei spielten die 466.000 Erziehungsberatungen eine Hauptrolle und machten fast die Hälfte aller erzieherischen Hilfen aus. Am häufigsten wurden diese Beratungsangebote zwar von den Eltern allein wahrgenommen (56 %), in einem Drittel der Fälle (32 %) nutzten ­Eltern und Kinder sie jedoch gemeinsam und in immerhin 12 % aller Fälle ließen sich die Kinder oder jungen Menschen allein beraten. Verstärkt in Anspruch genommen wurde von den familienunterstützenden Angeboten auch die sozial­pädagogische Familienhilfe (13 %). Im Rahmen einer solchen Familienhilfe wird die gesamte Familie durch eine Fachkraft aufgesucht und über einen längeren Zeitraum mit dem Ziel begleitet, Problem­situationen und Alltag künftig (wieder) allein bewältigen zu können. Weitere familienunterstützende Hilfen, die zum Einsatz kamen, waren Einzelbetreuungen durch Erziehungsbeistände oder Betreuungshelferinnen und -helfer (6,9 %) sowie soziale Gruppenarbeit (1,7 %).

In rund 244.000 Fällen (24 %) führten die Jugendämter im Jahr 2018 familien­ersetzende Hilfen außerhalb des Elternhauses durch. Dabei standen Heimerziehungen und betreute Wohnformen im Vordergrund (14 %). Während Unterbringungen in Pflegefamilien hier ebenfalls von Bedeutung waren (9,1 %), wurden intensive sozialpädagogische Einzelbetreuungen selten in Anspruch genommen (0,9 %). Die Hintergründe für die familienersetzenden Hilfen sind oft tragisch: In fast jedem dritten Fall (29 %) hatte das Familiengericht den Personensorgeberechtigten zuvor die elterliche Sorge aufgrund einer Kindeswohlgefährdung teilweise oder vollständig entzogen.

Schließlich zählte die Statistik noch rund 24.000 familienergänzende Hilfen (2,4 %), bei denen die Kinder und Jugendlichen zwar prinzipiell in ihren Familien verblieben, die Wochentage aber zeit­weise in einer Tagesgruppe verbrachten. Als Ergänzung zu diesem Hilfespektrum hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, je nach Bedarf und individueller Situation, flexible Hilfen für den Einzelfall zu entwickeln – seien sie ambulant oder stationär, als Einzel- oder Familienhilfe konzipiert. Flexible Hilfen wurden im Jahr 2018 in rund 56.000 Fällen genutzt (5,6 %). Dabei handelte es sich am häufigsten um Familienhilfen (3,2 %) oder um ambulante beziehungsweise teilstationäre Angebote (1,8 %).

Die Gründe für die Gewährung einer erzieherischen Hilfe sind vielfältig: Während bei der Erziehungsberatung die ­Belastungen des jungen Menschen durch familiäre Konflikte im Vordergrund stehen (31 %), war es bei der sozialpädagogischen Familienhilfe die eingeschränkte Erziehungskompetenz der Eltern oder Personensorgeberechtigten (28 %). Dagegen führte die Unversorgtheit von jungen Menschen – beispielsweise aufgrund von Krankheit, stationärer Unterbringung, Inhaftierung oder dem Tod der Bezugsperson – in 14 % der Fälle zur Aufnahme in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform.

Eine Sonderrolle nehmen in diesem Kontext die Eingliederungshilfen bei drohender oder bereits vorliegender seelischer Behinderung ein. Seelische Störungen, die einen Anspruch begründen, sind zum Beispiel Ängste, Depressionen, Traumatisierungen oder Essstörungen, unter bestimmten Umständen auch schulische Teilleistungsstörungen. Anders als bei den erzieherischen Hilfen hat der Gesetzgeber den betroffenen Kindern oder Jugendlichen hier einen eigenen Rechtsanspruch eingeräumt. Voraussetzung dafür ist nicht nur der Nachweis ­einer (drohenden) Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit, sondern auch, dass dadurch die Teilhabe am sozialen Leben eingeschränkt wird. Im Jahr 2018 wurden solche Eingliederungshilfen rund 115.000-mal in Anspruch genommen. Zum Vergleich: Rein zahlenmäßig entspricht das in etwa dem Niveau an Kindern beziehungsweise jungen Menschen, die im gleichen Jahr in Pflegefamilien untergebracht waren. Auffallend ist der Unterschied zwischen den Geschlechtern: Eingliederungshilfen wurden zu 71 % von Jungen oder jungen Männern und zu 29 % von Mädchen beziehungsweise jungen Frauen in Anspruch genommen. Dieses Geschlechterverhältnis war auch deutlich ausgeprägter als bei den erzieherischen Hilfen mit 57 % männlichen zu 43 % weiblichen jungen Menschen.

Aktiver Kinderschutz

Seit dem Jahr 2000 haben Kinder in Deutschland ein Recht auf gewaltfreie ­Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind danach verboten und stellen darüber hinaus einen Verstoß gegen die von Deutschland ratifizierte UN-Kinderrechtskonvention dar. Bei akuten Kindeswohlgefährdungen – sei es durch Vernachlässigung, massive körperliche, psychische oder sexualisierte Gewalt – ist der Staat im Rahmen seines Wächteramts verpflichtet, Kinder wirksam zu schützen. Auch hier stehen zunächst einmal Hilfs- und Unterstützungsangebote für Eltern, Kinder und Familien zur Behebung von Missständen im Vordergrund. Aber wenn die Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, mit dem Jugendamt zu kooperieren, muss der Kinderschutz unter Umständen auch gegen den Willen der Sorgeberechtigten durchgesetzt werden – gegebenenfalls unter Beteiligung eines Familiengerichts. Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang den Kinderschutzauftrag der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe im Jahr 2012 konkretisiert (§ 8a SGB VIII). Demzufolge sind die Jugendämter bei schwerwiegenden Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung dazu verpflichtet, das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Bestandteil dieser Gefährdungseinschätzung ist unter anderem, soweit fachlich notwendig, sich einen unmittelbaren Eindruck vom Kind und seiner Umgebung zu verschaffen (Hausbesuch). Dazu gehört auch, die Problemsituation – sofern vertretbar, gemeinsam mit den Sorgeberechtigten und dem Kind – zu erörtern und bei Bedarf Hilfen und Unterstützung anzubieten.

Im Jahr 2018 haben die Jugendämter insgesamt rund 157.300 Gefährdungs­einschätzungen vorgenommen − das ­waren 10 % mehr als im Vorjahr. In rund 24.900 Fällen (16 %) stellten sie eine akute Kindeswohlgefährdung fest. Bei rund 25.500 Verfahren (16 %) konnte eine Gefährdung des Kindeswohls nicht sicher ausgeschlossen werden, sodass ein ernstzunehmender Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung bestand; dieser Fall wird als latente Kindeswohlgefährdung bezeichnet. Bei weiteren rund 53.000 Verfahren (34 %) kamen die Fachkräfte des Jugendamts zu dem Ergebnis, dass zwar keine Kindeswohlgefährdung vorlag, aber ein weiterer Hilfe- oder Unterstützungsbedarf. Und in gut 53.900 Fällen (34 %) wurden weder eine Kindeswohlgefährdung noch ein weiterer Hilfebedarf festgestellt.

Die meisten der 50.400 Kinder, bei ­denen eine akute oder latente Kindeswohlgefährdung vorlag, wiesen Anzeichen von Vernachlässigung auf (60 %). In 31 % der Fälle gab es Anhaltspunkte für psychische Misshandlungen wie Demütigungen, Ausgrenzung, Einschüchterung, Bloßstellung, Isolierung und emotionale Kälte. Bei 26 % der Verfahren wurden Hinweise auf körperliche Misshandlungen gefunden. Anzeichen für sexuelle Gewalt gab es in 5 % der Fälle von akuter oder ­latenter Kindeswohlgefährdung. Gerade hier weisen Expertinnen und Experten immer wieder auf das große Dunkelfeld der nicht erkannten Fälle hin: Es wurden also nur Anzeigen von Kindeswohlgefährdungen berücksichtigt, die dem Jugendamt bekannt geworden sind. Da es an dieser Stelle Mehrfachbetroffene der unterschiedlichen Formen von Gewalt gab, waren in der Statistik auch Mehrfachnennungen möglich.

Als besonders vulnerabel (verletzlich) gilt in diesem Kontext die Altersgruppe der Säuglinge und Kleinkinder: Die Statistik zeigt, dass Vernachlässigungen und Gewalt für eine beträchtliche Zahl der Kinder bereits in diesem Alter Realität sind. Danach waren 11.000 Säuglinge und Kleinkinder im Jahr 2018 von einer akuten oder latenten Kindeswohlge­fährdung betroffen: Ein besonderes Problem stellten in diesem Alter Vernach­lässigungen (69 %) und psychische Misshandlungen (28 %) dar. Aber auch körperliche Misshandlungen (18 %) waren bereits bei den Kleinkindern nicht selten. Besonders bedrückend ist die Tatsache, dass bereits in diesem Alter akute oder latente Kindeswohlgefährdungen durch sexuelle Gewalt auftraten (1,4 %). Auch wenn der entsprechende Anteil in dieser Altersgruppe unterdurchschnittlich war, bedeutet das konkret für 2018: Bei 158 Kleinkindern im Alter von bis zu drei Jahren wurden im Rahmen einer Gefährdungseinschätzung gewichtige Anhaltspunkte für sexuelle Gewalt gefunden, darunter waren 42 Säuglinge, also Kinder unter einem Jahr.

Insgesamt haben die Jugendämter nach der Feststellung einer akuten oder latenten Kindeswohlgefährdung rund 52.600 (weitere) Hilfen oder andere Maßnahmen gewährt. In jedem fünften (20 %) der insgesamt 50.400 Fälle von akuter oder latenter Kindeswohlgefährdung wurde das Familiengericht angerufen. Das Familiengericht wird eingeschaltet, wenn aus Sicht des Jugendamts ein Eingriff in das elterliche Sorgerecht erforderlich ist. Es entscheidet dann gegebenenfalls über Auflagen, Gebote, Verbote oder auch den teilweisen oder vollständigen Entzug des Sorgerechts.

Besteht eine dringende Gefahr für das Kindeswohl, sodass die Entscheidung eines Familiengerichts nicht abgewartet werden kann, ist das Jugendamt verpflichtet, die betroffenen Kinder oder Jugendlichen zu ihrem Schutz vorübergehend in Obhut zu nehmen. Diese sogenannten vorläufigen Schutzmaßnahmen – oder kurz: Inobhutnahmen – sind als sozialpädagogische Hilfe für akute Krisen- oder Gefahrensituationen gedacht. Vorläufige Schutzmaßnahmen werden nicht nur in dringenden Fällen von Kindeswohl­gefährdung durchgeführt, sondern auch, wenn Kinder oder Jugendliche das Jugendamt aus eigener Initiative um Inobhutnahme bitten sowie bei unbegleiteten Einreisen Minderjähriger aus dem Ausland. Im Jahr 2018 führten die Jugendämter in Deutschland insgesamt rund 52.600 vorläufige Schutzmaßnahmen durch. In knapp jedem fünften Fall (18 %) hatten die betroffenen Jungen oder Mädchen selbst um Inobhutnahme gebeten.

Rund 21.400 aller Minderjährigen, die 2018 in Obhut genommen wurden, waren jünger als 14 Jahre. In diesem Alter wurden die Kinder am häufigsten wegen Überforderung der Eltern beziehungsweise eines Elternteils (49 %) und zum Schutz vor Vernachlässigung (22 %) in Obhut genommen. Auch der Schutz vor Misshandlung (17 %) und die unbegleitete Einreise (5 %) spielten hier eine Rolle.

Bei den 31.200 Jugendlichen von 14 bis 17 Jahren, die in Obhut genommen wurden, stand dagegen mit Abstand die unbegleitete Einreise aus dem Ausland im Vordergrund (36 %). Weitere bedeutende Anlässe waren in diesem Alter die Überforderung der Eltern beziehungsweise eines Elternteils (23 %) und Beziehungsprobleme (11 %).

Auch bei der Dauer der vorläufigen Schutzmaßnahmen gab es altersspezi­fische Unterschiede: Während bei den 14- bis 17-jährigen Jugendlichen 55 % der ­Inobhutnahmen nach spätestens zwei Wochen beendet werden konnten, traf dies nur auf 49 % der Inobhutnahmen von unter 14-jährigen Kindern zu.

Die meisten Inobhutnahmen endeten bei den Kindern unter 14 Jahren mit der Rückkehr zu den Sorgeberechtigten (44 %) oder der Einleitung einer stationären Hilfe zur Erziehung, also in einer Pflegefamilie oder einem Heim (34 %). Die Jugendlichen von 14 bis 17 Jahren kehrten dagegen deutlich seltener zu den Sorgeberechtigten zurück (25 %). Das Jugendamt leitete hier am häufigsten eine erzieherische Hilfe in einer Pflegefamilie, einem Heim beziehungsweise einer betreuten Wohnform ein (27 %). In 7 % der Fälle vermittelte es den Jugendlichen eine sonstige stationäre Hilfe, zum Beispiel einen Aufenthalt in der Jugendpsychiatrie oder einem Krankenhaus.

Kinder- und Jugendhilfe (2024)

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